Löschungen nach Widerspruch (46/2007)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

397 52 165
HANSE – BIER
Nizzaklassen: 32, 41

399 65 330
AVIDA
Nizzaklassen: 09, 35, 41

300 12 699
Felixx
Nizzaklassen: 35, 42

303 09 959

Nizzaklassen: 16, 18, 25, 28

305 33 013
Fruchtpops
Nizzaklasse: 30

305 60 632
dormio
Nizzaklassen: 20, 21, 24

Quelle: DPMA

Löschungen (46/2007)

Die nachfolgenden marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

886 837

Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 067 525
Quantum
Nizzaklassen: 35, 36, 39, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 068 339

Nizzaklasse: 14, 16
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 04 678

Nizzaklassen: 16, 35, 36, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 77 668
INFECTODENT
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 91 387
FACEBOX
Nizzaklasse: 09, 16, 25, 28, 35, 36, 38, 41, 42

301 45 905

Nizzaklassen: 16, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 09 499

Nizzaklasse: 09
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (46/2007)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 46. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

397 30 116
Unicum
Nizzaklassen: 03, 06, 09, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 25, 28, 30, 34, 35, 38, 41, 42

300 71 153
JAMBA
Nizzaklassen: 03, 09, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42

303 32 731
VWA Hannover
Nizzaklassen: 16, 35, 41

303 51 926
Soul in the City
Nizzaklassen: 09, 16, 38, 41

304 41 706
Bodyglide
Nizzaklassen: 03, 05

304 59 447

Nizzaklassen: 09, 10, 38

305 74 849
WIKIMANIA
Nizzaklassen: 09, 25, 41

306 64 768
Ich ben e kölsch Mädche
Nizzaklassen: 14, 16, 21, 24, 25, 26

307 29 388
Limes
Nizzaklassen: 29, 32, 33

Quelle: DPMA

EuG: Niederlage für Enercon im Kampf um 3D-Marke

Das Europäische Gericht erster Instanz hat die Klage (Rechtssache T?71/06) der Enercon GmbH aus Aurich gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen.

Das Harmonisierungsamt hatte die Anmeldung der nachfolgenden dreidimensionalen Marke des Unternehmens zurückgewiesen. Beansprucht wurde der Schutz in der Nizzaklasse 07 für „Windenergiekonverter und deren Teile, insbesondere Gondelverkleidungen“.

Anmeldenummer 2 496 743

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM ebenfalls zurückgewiesen.

Das Gericht erster Instanz schloss sich der Auffassung des HABM an und fürte aus:

Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellung zu dem Teil der Gemeinschaft enthält, in dem die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzt. Allerdings ist im Fall von Marken, die wie die hier fragliche keine Wortmarke sind, davon auszugehen, dass die Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung in der ganzen Gemeinschaft gleich zu beurteilen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte im gegenteiligen Sinne bestehen (Urteil Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 68).

Was zweitens den Nachweis für den Erwerb der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke durch ihre Benutzung angeht, ist festzustellen, dass dieser Nachweis nicht für einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft geführt wurde. Wie die Beschwerdekammer nämlich zutreffend in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, betreffen die von der Klägerin beigebrachten Belege zum einen nur Deutschland und Österreich und zum anderen nur die Monate März und April 2005 (Umfrage in Deutschland) und April 2005 (Umfrage in Österreich), also einen Zeitraum nach dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung; dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auch ausdrücklich eingeräumt. Wie oben in Randnr. 43 erwähnt, muss die Unterscheidungskraft einer Marke jedoch durch eine Benutzung vor ihrem Anmeldetag erworben worden sein (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T?247/01, Slg. 2002, II?5301, Randnr. 36, und TDI, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

Soweit sich die Klägerin auf die Unterscheidungskraft bezieht, die die Marke in Spanien und Dänemark erworben habe, ist festzustellen, dass sie hierfür nicht den Beweis erbracht hat und dass die Beweismittel zur durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Spanien und Dänemark aus den oben in Randnr. 35 wiedergegebenen Erwägungen zurückzuweisen sind.

Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat.

Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Quelle: curia.eu

Löschungen (45/2007)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister entfernt.

398 18 269
POMMERNGEIST
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 71 079
FRÄSHUP
Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 71 080

Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 46 996
Fighter
Nizzaklassen: 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 59 719

Nizzaklassen: 04, 06, 09, 11, 17, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 02 670

Nizzaklassen: 03, 25, 26
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

303 52 049
Wellness
Nizzaklassen: 20, 28, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

305 00 972

Nizzaklassen: 09, 25, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

305 43 901

Nizzaklassen: 35, 41
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

DD 647 403

Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA