Löschungen nach Widerspruch (48/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

302 10 460
Cefix TAD
Nizzaklasse: 05

303 60 377
smile & more
Nizzaklassen: 10, 40, 44

306 16 721
MAC six
Nizzaklassen: 09, 28, 35

306 29 980
INFRASERV GENDORF
Nizzaklassen: 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45

306 43 219

Nizzaklasse: 28

306 55 273
ContiCode
Nizzaklassen: 07, 09

Quelle: DPMA

Günther S.

Schade, warum ist eigentlich die Bildmarkenanmeldung für das putzige Schildkrötchen, Werbefigur der Bundesfinanzagentur, zurückgenommen worden?

Registernummer: 302008055693
Nizzaklassen: 16, 28, 36, 38
Anmelder: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen

Immerhin bleibt die Wortmarkenanmeldung Günther Schild (Registernummer: 302008055609) aktiv.

Quelle: DPMA

Mehr Infos zu Günther Schild liefert die Sueddeutsche Zeitung.

500.000ste Gemeinschaftsmarke – da ist sie!

500 000ste Gemeinschaftsmarke bekannt gegeben

Die bei dem HABM 500 000ste eingetragene Gemeinschaftsmarke geht an eine italienische Design-Firma für die Marke “Handy Dandy Design”. Das mittelständische Unternehmen nutzte für die Anmeldung das E-Filing, und die Marke wurde innerhalb von 25 Wochen nach Einreichung der Anmeldung eingetragen.

Das HABM plant, das Unternehmen nach Alicante einzuladen, um diesen besonderen Anlass zu feiern.
Der Präsident des HABM Wubbo de Boer, der den Namen der Marke bei einer Zusammenkunft der Mitarbeiter des HABM anlässlich einer Feier zur 500 000sten GM bekannt gab, sagte, dass er sich sehr darüber freue, dassm diese besondere Marke an ein Mittelstandsunternehmen gegangen sei.

Quelle: HABM

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

Wortmarke Speisecard

Der Verkehr wird zwar die Anspielung der angemeldeten Marke “Speisecard” auf das deutsche Wort “Speisekarte” erkennen, entgegen der Ansicht des Anmelders kann dies jedoch nicht zu einer solchen Irritation oder einem solchen Nachdenken führen, dass der beschreibende Charakter der Anmeldemarke aufgehoben wird. Hierzu ist die Art der Wortbildung bei der Anmeldemarke zu geläufig bzw. werbeüblich (s. o.). Sie erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass die angemeldete Marke zu Recht zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Wortmarke BIKE-COMPONENTS.DE

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten Wortmarke fehlt die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft, weil das Zeichen „BIKE-COMPONENTS.DE“ jedenfalls für den maßgeblichen Handel in seiner sachlichen Bedeutung ohne weiteres verständlich ist und sich jedenfalls für diese Verkehrsgruppe als glatte Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellt.

Wortmarke SMARTMIX

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wortkombinationen wie das vorliegend angemeldete Markenwort „SMARTMIX“ sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 – FÜNFER). Diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung kann dabei auch neuen Begriffsbildungen zukommen, wenn sie in ihrem beschreibenden Sinngehalt allgemein verständlich sind.

Darüber hinaus dokumentiert die vorliegende Fallgestaltung ganz allgemein die Notwendigkeit einer ausschließlich am konkreten Einzelfall orientierten Entscheidung, die beim Vorliegen begründeter Anhaltspunkte auch von vorausgegangenen Eintragungen abweicht. Unabhängig davon bleibt aber generell darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob und ggf. wie oft identische Wortmarken bereits eingetragen wurden. Dieser Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH immer wieder bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 – BioID; BGH WRP 2008, 1428, Rdn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis, jeweils m. w. N.). Im Übrigen wird sowohl von der europäischen Markenrichtlinie als auch vom Markengesetz anerkannt, dass schutzunfähige Marken durch Fehlentscheidungen ins Register gelangen können, weshalb beide ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher Marken vorsehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (48/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

399 28 934

Nizzaklassen: 35, 36, 42
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

304 27 434

Nizzaklassen: 16, 35, 36, 41, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

306 70 006
Ottostrom
Nizzaklassen: 35, 39, 40
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

Quelle: DPMA