Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden über hundertjährigen Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

29 926

Nizzaklasse: 08
Anmeldetag: 19.02.1898
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

32 611

Nizzaklasse: 29
Anmeldetag: 20.05.1898
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

34 028

Nizzaklasse: 29
Anmeldetag: 20.05.1898
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

34 232

Nizzaklasse: 32
Anmeldetag: 26.09.1898
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Alles isi?

Fragt jetzt die Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG aus Warstein nach der Übernahme der Wortmarke isi (Registernummer: 947 046).

Die Marke genießt mit Priorität vom 14.05.1976 Schutz für alkoholfreie Getränke, kalorienarme Erfrischungsgetränke und Bier in der Nizzaklasse 32.
Bisherige Inhaberin des Markenrechtes war die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG.

Quelle: DPMA

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

“Venlatox” vs. “Venlafax” 25 W (pat) 43/07

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Marke 304 49 791 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 302 10 453 zu löschen.

Wortmarke “PARTY-PACK32 W (pat) 10/07

Während nämlich die Beurteilung der Schutzfähigkeit von nicht unmittelbar warenbeschreibenden Bezeichnungen, die aber – wie etwa “My World” – sich als Werbeschlagwörter eignen, nach wie vor sehr umstritten ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine auf dem Lebensmittelsektor als Sachangabe bereits in Gebrauch befindliche Bezeichnung wie “PARTY-PACK” für die hier maßgeblichen Erzeugnisse – wie oben näher dargelegt – jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt.

Löschungsverfahren Wort-/Bildmarke “datafactory25 W (pat) 102/05

[…] der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet worden ist.

Wortmarke “GENUINE RUSSIAN GOLF CUP” 26 W (pat) 55/07

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Ein-tragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – in erster Linie das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht