Die dargestellte Wort-/Bildmarke ist das jüngste Mitglied im Markenportfolio der Bundesrepublik Deutschland. Am 29.10.2024 wurde die Marke vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beim Europäischen Markenamt EUIPO angemeldet.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 .
Als Tennisspieler liegt mir persönlich auch diese Bildmarke mit der legendären Aufschlagbewegung mehr am Herzen.
Die Marke ist auf Basis der schweizer Marke auch als Internationale Registrierung (Registernummer 932556) bei der WIPO geschützt für Australien, Großbritannien, Japan, Republik Korea, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Russische Föderation, Spanien
Das Gericht bestätigt, dass das blaue und gelbe Oval von Chiquita Brands nicht als Unionsmarke für frische Früchte geschützt werden kann.
Chiquita Brands (Florida, Vereinigte Staaten) erwirkte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für mehrere Lebensmittel, darunter frische Früchte:
Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation (Marseille, Frankreich) beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Im Mai 2023 wurde die Marke für nichtig erklärt, allerdings nur für frische Früchte, einschließlich Bananen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe (was es ermöglicht hätte, die Nichtigerklärung zu verhindern). Chiquita Brands hat die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union angefochten. In seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte. Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.
Bei dem Farbschema handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke macht diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Diese Farben sind daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren. Nach Auffassung des Gerichts hat Chiquita Brands nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen bezieht sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es ist nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheint die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.
Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes bleibt die identische Bildmarke jedoch unter der Registernummer 302022103289 eingetragen und damit rechtskräftig.