Neues von der Dubai Schokolade

Oder soll man jetzt lieber “Du-Bye” sagen?

Quelle: DPMA

Das DPMA hat die Schutzfähigkeit der drei oberen Marken bereits bestätigt und die Marken eingetragen. Die Marke “Du-Bye” wurde beim EUIPO eingereicht und befindet sich noch im Anmeldestatus.

Markeninhaberin ist jeweils die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft aus Halle.

Apfelkiste.ch nochmal

Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke

Markennummer 768100
Quelle: SWISSREG

Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.

Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:

Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…

Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.

EuG: flydubai vs flyPersia

Quelle: EUIPO

In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.

Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).

Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).

Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).

Quelle: EUIPO

EuG: TRANSPORT WERK

Ein interessanter Fall, den das Europäische Gericht in der Rechtssache T?234/24, zu entscheiden hatte.

Denn bei einer zusammengesetzten Marke darf sich die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter hat, nicht auf eine Untersuchung ihrer einzelnen, isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und kann nicht auf der Vermutung gründen, dass Bestandteilen, die bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend sind, auch im Fall ihrer Kombination kein beschreibender Charakter zukommen kann. Allein der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht beschreibend ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Das erklärt also, warum die Wort-/Bildmarke vom EUIPO und auch vom EuG als beschreibend angesehen wird, während die Bildmarke jedoch problemlos eingetragen wurde.

Quelle: DPMA

Und im konkreten Einsatz sieht man die Marke dann auf der Webseite des Unternehmens. Der Unterschied zur Wort-/Bildmarke besteht dann nur in der Platzierung des ®.