BGH: Entscheidungsvorschau

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sind die nachfolgenden Termine interessant:

Verhandlungstermin: 15. Juli 2010

I ZR 57/08 – Markenrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002

OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007

Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. “Goldhasen” abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin:15. Juli 2010

I ZR 12/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

und

I ZR 13/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

Die Klägerin verlegt die “Frankfurter Allgemeine Zeitung”. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift “Notiz zur FAZ” in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen “FAZ” nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der “Süddeutschen Zeitung” und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Vancouver: Streit um australisches Känguru

Aus Mücken kann man keine Elefanten machen, aber Kängurus können der Stein des Anstoßes für Verstimmungen sein. So geschehen im olympischen Dorf in Vancouver. Dort haben die Australier eine Fahne mit einem boxenden Känguru aufgehängt – das gefällt dem Internationalen Olympischen Komitee überhaupt nicht.

Quelle: WELT

Das IOC moniert, dass es sich bei dem Känguru um eine registrierte Marke handle, die die Regeln der Olymischen Spiele verletze.

Und tatsächlich befinden sich derartige Marken im der Australian Olympic Committee Inc. Im Register der Internationalen Registrierungen findet man zwei Wiedergaben des boxenden Beuteltiers.

Registernummer: 880527

Nizzaklassen: 06, 08, 09, 21, 24, 25, 28, 32

und

Registernummer: 1015174

Nizzaklasse: 32

Quelle: WIPO

MontagsMarken 06. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 09.02.2009. An diesem Tag wurden insgesamt 292 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302009007488

Nizzaklassen: 05, 29, 30, 31, 32, 33, 35

302009007493

Nizzaklassen: 29, 30, 43

302009007480

Zurückgezogen / Zurückgenommen
Nizzaklasse: 43

302009006942

Nizzaklassen: 09, 21, 24, 25, 28, 35, 39, 41

Quelle: DPMA

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