Zurück zum alten Logo geht der Fußballclub Ajax Amsterdam.
Die passende Marke wurde im Markenregister von Benelux am 12.09.2024 angemeldet.
via: Designtagebuch
markenrechtliches Sammelsurium
Zurück zum alten Logo geht der Fußballclub Ajax Amsterdam.
Die passende Marke wurde im Markenregister von Benelux am 12.09.2024 angemeldet.
via: Designtagebuch
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat gemeinsam mit den 16 Landesvereinen die folgenden Wort-/Bildmarken beim DPMA eintragen lassen.
Dazu passen auch die Anmeldungen vom 05.11.2024.
Alle vier Marken beanspruchen Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 41 und 45.
Markenanmeldung des Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. beim Europäischen Markenamt EUIPO vom 19.11.2024.
Die Marke soll Waren der Klassen 9, 10, 12, 14, 16, 18, 21, 24-26, 28 und 30 kennzeichnen.
Rechtsanwalt Martin Steiger stellt die markenrechtliche Situation zur Dubai Schokolade in der Schweiz dar.
Dazu passt auch ein aktueller Bericht der Frankfurter Rundschau.
Ist die nachfolgende Wort-/Bildmarke verwechslungsfähig mit der älteren Wortmarke “MARADONA”?
Das EUIPO verneint die Verwechslungsgefahr und weist den Widerspruch (Case number 003202952)gegen die Markenanmeldung zurück.
Was meinen die MarkenBlog Leser?
Die Beschwerdekammer weist den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angefochtenen Wort-EU-Marke „Shavette“ zurück, die für Waren wie Rasierapparate oder Rasierpinsel der Klassen 8 und 21 eingetragen ist.
Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV und machte geltend, dass die EU-Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden sei, was auf die Untätigkeit des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen sei.
Entgegen den Behauptungen des Anmelders stellt die Kammer jedoch fest, dass der Inhaber der EU-Marke nachgewiesen hat, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die angefochtene EU-Marke als eingetragene Marke zu schützen, während die vom Anmelder vorgelegten Beweise insgesamt nicht ausreichen, um den Verlust der Unterscheidungskraft der angefochtenen EU-Marke aufgrund von Handlungen oder Untätigkeit des Inhabers der EU-Marke nachzuweisen (§§ 81, 85).
Hätte der Inhaber der EU-Marke die beschreibende Verwendung durch seine Konkurrenten, Verkäufer und Vertreiber erlaubt, dann hätte es der Eintrag für den Begriff „Shavette“ aufgrund seines langjährigen Charakters sicherlich in ein offizielles Wörterbuch in der EU geschafft. Die angefochtene EU-Marke wird jedoch in keinem offiziellen Wörterbuch erwähnt (§ 52-53, 57). Darüber hinaus haben die Einträge in Wikipedia und in der Online-Bibliothek Shavelibrary.com, auf die sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen beruft, nur einen geringen Beweiswert, da sie jederzeit und von jedem Besucher, auch anonym, geändert werden können und in bestimmten Fällen eine solche Feststellung auf Informationen beruht, denen es an Sicherheit mangelt (§ 57-58).
Die dem Inhaber der EU-Marke auferlegte Beweislast darf nicht unangemessen sein. Wenn von Unternehmen, insbesondere von solchen mit begrenzten Ressourcen, erwartet würde, dass sie jede einzelne Gattungsbezeichnung für ihre Waren im Internet aufspüren und anfechten, würden sie diskriminiert werden. Eine solche Anforderung würde den Inhaber einer EU-Marke in unangemessener Weise belasten und die Gefahr des Missbrauchs durch Wettbewerber und Dritte, die an einer eingetragenen Marke interessiert sind, mit sich bringen. Angemessene Anstrengungen müssen unternommen werden, um eine eingetragene Marke davor zu schützen, dass andere sie als Gattungsbezeichnung behandeln; allerdings kann von keiner Partei vernünftigerweise erwartet werden, dass sie jeden Missbrauch aufspürt und verfolgt (§ 72-74).
Übersetzt mit DeepL.com
Quelle: EUIPO