Dextro Energy – heute ebenfalls vorm BGH

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 12.00 Uhr in Sachen

I ZB 3/17 und I ZB 4/17 (Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeitvon dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker)

Für die Markeninhaberin sind zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware “Traubenzucker” registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten bzw. abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechendes Einzeltäfelchen.

Der Antragsteller vertreibt Traubenzuckerprodukte. Er hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf. Die Quaderform der Täfelchen ermögliche eine platzsparende Stapelung von Traubenzuckerstücken, um sie vor allem während sportlicher Aktivitäten mitführen und unterwegs konsumieren zu können. Die abgeschrägten Ecken und Kanten dienten dem angenehmeren Verzehr. Die Vertiefungen gewährleisteten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Die technischen Funktionen seien ausschlaggebend, selbst wenn die Warenformen auch gestalterische Elemente aufweisen sollten.

Mit den vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Vorinstanzen:

I ZB 3/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 W (pat) 60/14, juris

und

I ZB 4/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 (W) pat 59/14, GRUR 2017, 525

*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

Ritter Sport – heute vor dem Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 11.00 Uhr, in Sachen

I ZB 105/16 und I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade)

Für die Markeninhaberin sind zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware “Tafelschokolade” registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen Schlauchbeutelverpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper.

Die Antragstellerin gehört einem Konzern an, dessen Gesellschaften Schokoladeprodukte vertreiben. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder.

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die angegriffenen Marken bestünden aus einer Verpackungsform, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware “Tafelschokolade” selbst bedingt sei. Die quadratische Grundfläche des Verpackungskörpers stelle eine besondere Form der handelsüblichen rechteckigen Schokoladetafeln dar. Die regelmäßige Form biete praktische Vorteile bei der Lagerung, dem Transport und der Portionierung von Tafelschokolade. Eine quadratische Schokoladentafel lasse sich außerdem besser als eine rechteckig-längliche Tafel in einer Jackentasche mitführen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Verbraucher auch den Geschmack und die Zutaten von Tafelschokolade als wesentliche Gebrauchseigenschaften ansehe.

Mit den vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Vorinstanzen:

I ZB 105/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275

und

I ZB 106/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545

*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

Neue Google Marken

Aktuelle Markenanmeldungen der Google LLC. beim Europäischen Markenamt EUIPO:


Markennummer 17282435
Anmeldedatum 02.10.2017
Nizzaklasse 09


Markennummer 17282526
Anmeldedatum 02.10.2017
Nizzaklasse 09


Markennummer 17283664
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname MOMENT IQ
Markennummer 17278565
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname VISUAL CORE
Markennummer 17278573
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09, 42

Markenname ACTIVE EDGE
Markennummer 17278581
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname GOOGLE HOME MAX
Markennummer 17278599
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09, 38, 42

Markenname GOOGLE HOME MINI
Markennummer 17278615
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09, 38, 42

Markenname PIXEL BUDS
Markennummer 17278631
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname GOOGLE CLIPS
Markennummer 17278714
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname PIXELBOOK
Markennummer 17283581
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname PIXELBOOK PEN
Markennummer 17283607
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09

Markenname PIXEL VISUAL CORE
Markennummer 17283615
Anmeldedatum 03.10.2017
Nizzaklasse 09, 42

Markenname DREAM WITH YOUR EYES OPEN
Markennummer 17306937
Anmeldedatum 10.10.2017
Nizzaklasse 09

Quelle: EUIPO

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