Yamine Lamal Logo – adidas neue Bildmarke

Unionsmarkenanmeldung der adidas AG vom 08.11.2024.

Anmeldenummer 019103048
Quelle: EUIPO

Die Marke beansprucht schutz für die Waren Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen in der Klasse 25.

Zum Hintergrund der Bildmarke schreibt nurfussball.com

Im Gegensatz zu früheren Vorhersagen und Leaks hat das neue Adidas Yamal-Signaturlogo ein ziemlich einzigartiges Design, das“304” und“LY” kombiniert – seine Initialen und die Zahl, die mit Yamals Leben verbunden ist.

BPatG: alfaview vs. alphaflow

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Gegen die Wort-/Bildmarke

DPMA 30 2020 235 250

war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

Bundespatentgericht

DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Newsletter Ausgabe 6/2024 veröffentlicht.

Aus dem Inhalt:

  • Editorial
  • DPMA ist jetzt Teil von WIPO DAS
  • IPCneu ist live: umfangreiches Update macht Recherche effizienter und benutzerfreundlicher
  • Aktualisierte Schutzrechtsklassifikationen ab Januar 2025
    • Revision der IPC zum 1. Januar 2025
    • Nizza-Klassifikation: Ab kommendem Jahr gilt die Version 2025
  • Reminder: Jetzt auf DPMAdirektPro umstellen
  • Fragen an den Kundenservice: Kann ich die Post des DPMA elektronisch erhalten?
  • Jetzt noch schnell beim physikalischen Adventskalender anmelden
  • PIZnet-Veranstaltungshinweise
  • PIZnet-Aktionswoche: Ideenschutz spart Zeit, Geld und Nerven
  • DPMA-Messekalender
  • Termine

Kein Schutz für Bewegungsmarke “öffnendes Klappfenster”

Quelle: EUIPO

740/2024-2, BEWEGUNG VON EINEM KLAPPFENSTER

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bewegungsmarke für Fenster von Expeditionsfahrzeugen in Klasse 12, die aus einer sechssekündigen Videosequenz besteht, die das Öffnen und Schließen eines Fensters zeigt. Es hebt hervor, dass eine der technischen Funktionen eines Fensters darin besteht, dass es geöffnet werden kann. Die Videosequenz ist nur eine Darstellung, wie diese technische Funktion erreicht wird. Das angefochtene Zeichen enthalte keine zusätzlichen (z. B. ästhetischen oder dekorativen) Elemente, die eine andere als eine rein funktionale Rolle erfüllten. Folglich kann das Zeichen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) GMV eingetragen werden, da es ausschließlich aus dem Merkmal der Waren besteht, das zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 25) Diese Feststellung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Praxis des Europäischen Netzes für geistiges Eigentum CP11 zum Thema „Neue Markenformen: Prüfung auf Formerfordernisse und Zurückweisungsgründe“.

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Zulassung des angefochtenen Zeichens zur Eintragung den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie würde es dem Markeninhaber ermöglichen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 EUTMV anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben, sondern auch ähnlicher Bewegungsabläufe zu untersagen (§ 25, 33).

Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, da es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern als Darstellung und Wiedergabe einer wesentlichen Funktion des Fensters, nämlich wie es sich öffnet und schließt, mittels einer animierten Videosequenz (§ 40). Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass viele Hersteller von technischen Waren Videos produzieren und im Internet (z. B. auf YouTube) veröffentlichen, um die Funktionsweise der Waren zu erklären oder für ihre technischen Merkmale zu werben (§ 42).

Übersetzt mit DeepL.com

ALDI – Interessante Anmeldestrategie

Am 19. November 2024 wurden zwei identische Marken beim DPMA angemeldet. Identische Warenklassen (hier 29) und identische Vertreter, so dass man ein Versehen eher ausschliessen kann.

Einmal wurde die Marke von der Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft angemeldet. Die andere Anmeldung geht auf die Aldi Einkauf SE & Co. oHG zurück.

Identisches Vorgehen bei den Markenanmeldungen “Almondcracker” beim EUIPO im Oktober diesen Jahres. Hier stimmen auch die bereits veröffentlichten Waren komplett überein.

Was meinen die MarkenBlog Leser? Was steckt hinter dieser Anmeldestrategie?