Registernummer 1370730
Nizzaklassen 3, 4, 7-9, 12, 14, 16, 18, 20-22, 24-28, 35, 38, 41
Markeninhaber FÉDÉRATION FRANÇAISE DE TENNIS
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Registernummer 1370730
Nizzaklassen 3, 4, 7-9, 12, 14, 16, 18, 20-22, 24-28, 35, 38, 41
Markeninhaber FÉDÉRATION FRANÇAISE DE TENNIS
Quelle: WIPO
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig,
skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist
rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 29.05.2023. An diesem Tag wurden insgesamt 81 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Registernummer 302023220138
Nizzaklassen 35, 36
Registernummer 302023220149
Nizzaklassen 41, 44
Registernummer 302023220130
Nizzaklassen 09, 35, 42
Registernummer 302023220140
Nizzaklassen 09, 11, 21
Quelle: DPMA
Eine Wortmarke des Deutscher Fußball-Bund (DFB) e.V. , eingetragen unter der Registernummer 302010050863.
Quelle: DPMA
Wen haben wir denn da?
Quelle: WIPO
Registernummer 30780589
Nizzaklassen 3, 5, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24-30, 32-34, 38, 39, 41, 43
Anmeldedatum 11.12.2007
Inhaber Deutscher Fußball-Bund (DFB) e.V.
Quelle: DPMA
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.
b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit – bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) – gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 – Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 – C-488/16, GRUR 2018, 1146 – Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/ EUIPO [Neuschwanstein]). BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – I ZB 28/23 – Bundespatentgericht
Quelle: Bundesgerichtshof