Bildmarke für “Albärt”

Gestern hatte ich über den aktuellen Markenstreit um die Marke “Albärt” berichtet. Bei der Bildmarke hat die UEFA jedenfalls ihre markenrechtlichen Hausaufgaben gemacht und die Marke rechtzeitig zur Registrierung eingereicht.

Registernummer 018890511
Nizzaklassen 1, 3, 4, 6-12, 14-16, 18, 20, 21, 24-30, 32-45

Quelle: EUIPO

BPatG Entscheidungspraxis

Absolute Schutzhindernisse

Fremdsprachige Begriffe

Schutzfähig:

EAZYBI für Software (30 W (pat) 549/21)

DIGISMART für pre-recorded audio tapes, video tapes (29 W (pat) 564/19)

Nicht schutzfähig:

HIPLET für Entertainment services, namely, perfor mance and creation of dance choreography (28 W (pat) 2/23)

EasyInflate für Luftpumpen (28 W (pat) 556/22)

AdvancedInflate und UniversalInflate für Luftpumpen (28 W (pat) 555/22 und 28 W (pat) 557/22)

Nutty Pink für Biermischgetränke; Craft-Bier; Bier-Cocktails (26 W (pat) 506/22)

TVSurf für Computerhardware; Computerhardware zur Wiedergabe, Verarbeitung und Streaming von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten (30 W (pat) 52/21)

RACESCOUT für Computersoftware zur Analyse und Auswertung von Motorsportrenndaten, verschiedene Telekommunikationsdienstleistungen sowie für „Transportwesen“ sowie „Reservierung von Sitzplätzen in Motorsportfahrzeugen (30 W (pat) 13/21)

Urban Athletics für Finanzwesen; Geldgeschäfte (28 W (pat) 506/20)

Quelle: Bundespatentgericht

Streit um Albärt – hat die UEFA die Markenanmeldung verpennt?

Unter dem Titel “Albärt gegen Albärt – Absurder Markenstreit um EM-Maskottchen” berichtet n-tv über die markenrechtliche Auseinandersetzung um die Wortmarke “Albärt”.

Hier muss man sich schon wundern, dass die UEFA sich im Vorfeld der Abstimmung um den Namen des Maskottchens nicht wenigstens mit nationalen Markenanmeldungen in der Schweiz abgesichert hat. Eigentlich ein übliches Verfahren, um nachträgliche Probleme zu verhindern. Die Schweizer Marke kann dann unter Prioritätsmitnahme bei der WIPO internationalisiert werden. So bremst man Trittbrettfahrer professionell aus.

Doch abseits des aktuellen Streits, lauern noch weitere markenrechtliche Klippen. Einerseits könnte man über die Verwechslungsfähigkeit von “Albärt” und diversen eingetragenen “Albert” Marken diskutieren.

Andererseits gibt es noch einen dritten Markeninhaber, der unter der Anmeldenummer 3020232244280 die beste Priorität für seine “Albärt” Wortmarke vorweisen kann. Allerdings weist die recht langandauernde Bearbeitung beim zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt auf Probleme für die Marke hin.