Bundespatentgericht FACEBOOK vs. motherbook

Im Beschwerdeverfahren (26 W (pat) 38/20) hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen, die von der Markenstelle für Klasse 38 angeordnete, Teillöschung der Marke “motherbook” zu befassen. Die Marke war im Widerspruchsverfahren auf Basis der Wortmarke “FACEBOOK” und der entsprechenden Wort-/Bildmarke angegriffen worden.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle zurück und bestätigte die Teillöschung der Marke.

Interessant an dieser Entscheidung sind die Ausführungen zum Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Teil 2

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.

Anmeldenummer 3020212132452
Anmeldenummer 3020202160046
Anmeldenummer 3020212337976
Anmeldenummer 3020211045874
Anmeldenummer 3020200039738
Anmeldenummer 3020212248795
Anmeldenummer 3020202258100
Anmeldenummer 3020202230990

Quelle: DPMA

Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”

Markenkicker – Cristiano Ronaldo

Ein umfangreiches Markenportfolio besitzt der portugiesische Fußballer
Cristiano Ronaldo dos Santos Aveiro. Insgesamt 20 Marken des finden sich in den Registern von EUIPO und WIPO. Dabei datiert das älteste Kennzeichen aus dem Jahr 2009.

Neben diversen Wortmarken “CR7” und “CR7 CRISTIANO RONALDO” finden sich auch drei Wort-/Bildmarken für das Zeichen “CR7“.

Registernummer 006963292
Quelle: EUIPO

Orange – Duplizität der Ereignisse

Gleich zweimal standen binnen weniger Tage Entscheidungen zu Farbmarken an – in beiden Fällen ging es um orangefarbene Kennzeichen.

Das EUIPO befasste sich mit der Farbmarke des Champagnerhauses Veuve Clicquot.

Das Bundespatentgericht hatte es mit der Farbmarke der Verlag C.H. Beck oHG “NJW Orange” zu tun.