Kein Schutz für Bewegungsmarke “öffnendes Klappfenster”

Quelle: EUIPO

740/2024-2, BEWEGUNG VON EINEM KLAPPFENSTER

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bewegungsmarke für Fenster von Expeditionsfahrzeugen in Klasse 12, die aus einer sechssekündigen Videosequenz besteht, die das Öffnen und Schließen eines Fensters zeigt. Es hebt hervor, dass eine der technischen Funktionen eines Fensters darin besteht, dass es geöffnet werden kann. Die Videosequenz ist nur eine Darstellung, wie diese technische Funktion erreicht wird. Das angefochtene Zeichen enthalte keine zusätzlichen (z. B. ästhetischen oder dekorativen) Elemente, die eine andere als eine rein funktionale Rolle erfüllten. Folglich kann das Zeichen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) GMV eingetragen werden, da es ausschließlich aus dem Merkmal der Waren besteht, das zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 25) Diese Feststellung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Praxis des Europäischen Netzes für geistiges Eigentum CP11 zum Thema „Neue Markenformen: Prüfung auf Formerfordernisse und Zurückweisungsgründe“.

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Zulassung des angefochtenen Zeichens zur Eintragung den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie würde es dem Markeninhaber ermöglichen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 EUTMV anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben, sondern auch ähnlicher Bewegungsabläufe zu untersagen (§ 25, 33).

Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, da es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern als Darstellung und Wiedergabe einer wesentlichen Funktion des Fensters, nämlich wie es sich öffnet und schließt, mittels einer animierten Videosequenz (§ 40). Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass viele Hersteller von technischen Waren Videos produzieren und im Internet (z. B. auf YouTube) veröffentlichen, um die Funktionsweise der Waren zu erklären oder für ihre technischen Merkmale zu werben (§ 42).

Übersetzt mit DeepL.com

ALDI – Interessante Anmeldestrategie

Am 19. November 2024 wurden zwei identische Marken beim DPMA angemeldet. Identische Warenklassen (hier 29) und identische Vertreter, so dass man ein Versehen eher ausschliessen kann.

Einmal wurde die Marke von der Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft angemeldet. Die andere Anmeldung geht auf die Aldi Einkauf SE & Co. oHG zurück.

Identisches Vorgehen bei den Markenanmeldungen “Almondcracker” beim EUIPO im Oktober diesen Jahres. Hier stimmen auch die bereits veröffentlichten Waren komplett überein.

Was meinen die MarkenBlog Leser? Was steckt hinter dieser Anmeldestrategie?

EuG: “VINITUS” vs. “VINATIS”

Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717

BPatG: Veggical

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 518/22 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA für die Wortmarke “Veggical” zu befassen.

Die Wortmarke war für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 06: Transportable Gewächshäuser aus Metall

Klasse 19: Gewächshausrahmen, nicht aus Metall

Klasse 29: konserviertes Gemüse; getrocknetes Gemüse; Gemüsesalat; verarbeitetes Gemüse

Klasse 31: Grüner Salat [frisch]; Kräuter [frisch]; Gemüse [frisch]

Klasse 44: Anbau von Pflanzen; Anbau von Pflanzen, auch in vertikalen Anzuchtvorrichtungen sowie in Innenräumen; Diät- und Ernährungsberatung

angemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zurückgewiesen.

Dieser Auffassung mochte sich der 30. Senat des BPatG nicht anschliessen und gab der Beschwerde statt.

In dem Anmeldezeichen „Veggical“ wird der auch im Deutschen bekannte Begriff „Veggie“ um den Endbuchstaben „e“ verkürzt und mit der Silbe „cal“ um einen weiteren Bestandteil zu einer gut aussprechbaren Wortneubildung ergänzt. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und welcher erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 187 f.), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in Veggical eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „Veggie“ und „cal“ zu zergliedern. Die Anfügung der Silbe „cal“ an das bekannte Kurzwort „Veggie“ führt zu einer Verfremdung des Begriffs „Veggie“, die dem Verkehr auffällt, ohne dass sich ihm eine inhaltliche Bedeutung der Wortneubildung erschließt, sodass der Begriff im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen als bedeutungsloses Phantasiewort mit vager Assoziation an „vegetarisch“ im Sinne eines „sprechenden“ Zeichens wahrgenommen wird, dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 188)

Quelle: BPatG

Das DPMA warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Quelle: DPMA

Zur Warnung des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Bitte alle Markenanmelder unbedingt beachten: Diese Zahlungsaufforderungen sind die reine Pest und werden Markenanmeldern und Markeninhabern regelmäßig zugeschickt unabhängig davon, ob ein Vertreter im Markenregister benannt ist oder nicht.

Wer einen Vertreter benannt hat, kann sicher sein, dass amtliche Schreiben dem Vertreter zugestellt werden. Für alle Empfänger gilt aber unbedingt die genannte IBAN prüfen. Die irreführenden Zahlungsaufforderungen weisen alle ausländische IBANs aus. Der sicherste Weg den Betrug zu erkennen.