LG Hamburg verurteilt Suchmaschine wegen Markenverletzung

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 312 O 512/05) zur Haftung eines Suchmaschinenbetreibers.

Verwendet eine Suchmaschine einen Markennamen zusammen mit einem Begriff, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist, liegt eine Markenverletzung vor. Das Ergebnis der Suchmaschinen hatte nicht zu Angeboten rund um die Marke geführt.

Siehe auch Kanzlei Dr. Bahr – und Suchmaschinen & Recht.

Marke: Rehagles

Reminiszenz an griechische EM Erfolge!

Unter Registernummer 30438687 beim DPMA eingetragen:

Wortmarke Rehagles
Nizzaklassen: 21, 25, 43

Waren und Dienstleistungen:
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teller, Tassen und Untertassen (nicht aus Edelmetall); Trinkgläser
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

Anmeldetag: 06.07.2004
Tag der Eintragung: 23.07.2004

Anmerkung: Respektable Bearbeitungszeit beim DPMA – 15 Tage!

Aktuelle Titelschutzanzeigen

Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 739 vom 21.September 2005:

Chromosom XY ungelöst

Was ist die Frage?
Das ist die Frage

Bevollmächtigen ist nicht schwer, stellvertretend handeln dagegen oft nicht leicht

solino – MACHT DEM KATER BEINE

De.Gauss . All Day(s) I Dream About Sport(s) ONLINE – Digital Studio & Design / .de / .com / .net /.org /.eu
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Quelle: Titelschutzanzeiger

TRAVATAN und TRIVASTAN sind verwechslungsfähig

Bezüglich der Klage (T-130/03) der Alcon Inc. aus der Schweiz gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke TRAVATAN wegen relativer Schutzhindernisse zurückzuweisen, ist heute das Urteil des europäischen Gerichts erster Instanz veröffentlicht worden.

Der Eintragung der Marke TRAVATAN in der Klasse 05 war durch die italienische Biofarma SA auf Basis ihrer prioritätsälteren, nationalen Marke TRIVASTAN widersprochen worden. Diesem Widerspruch war vom HABM stattgegeben worden.
Diese Entscheidung des HABM wurde jetzt vom europäischen Gericht erster Instanz bestätigt. Zentraler Punkt war die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen. Diese wurde vom Gericht in bildlicher und klanglicher Hinsicht und wegen der erheblichen Ähnlichkeit der Waren bestätigt.