“WE LIVE IP” nochmal – hier erkennt man den Profi

Daran erkennt man den IP Profi – wenn DPMA, Markenstelle des DPMA und BPatG die Unterscheidungskraft einer Markenanmeldung kritisch sehen, meldet der Profi die Marke eben als Unionsmarke an und erhält den Markenschutz in 27 Staaten inklusive Deutschland.

Eingetragen ist die Marke übrigens für umfangreiche Dienstleistungen der Klassen 35 und 45.

Auch beim Verfassen der beanspruchten Dienstleistungen zeigt sich der Profi. Die relevanten Dienstleistungen werden als “harmlose”, allgemein gefasste Formulierungen in einer unübersichtlichen Masse von -aktuell nennt man das wohl Tünkram -versteckt.

Beispielhaft ist hier die das Verzeichnis der Dienstleistungen in der Klasse 45 dargestellt:

Abnahme von Fingerabdrücken; Adoptionsagenturleistungen; Adoptionsvermittlung; Ahnenforschung; Adoptionsvermittlung von Tieren; Alarmüberwachungsdienste; Anbringung von Radkrallen [Sicherheitsdienste]; Anbringung von Sicherheitskennzeichnungen auf Dokumenten [Sicherheitsdienste]; Anbringung von Sicherheitskennzeichnungen an Waren [Sicherheitsdienste]; Astrologische Beratung; Astrologische Dienstleistungen; Astrologische und spirituelle Dienstleistungen; Astrologische Vorhersagen; Aufspüren entlaufener Hunde; Aufspüren geflüchteter Personen; Aufspürung gestohlener Fahrzeuge; Aufspürung von gestohlenen Gegenständen; Ausführen von Hunden; Auskünfte bezüglich Mode; Auskünfte in Bezug auf Mode; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Beratung im Bereich der persönlichen Mode; Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen; Beratung im Trauerfall; Beratung in geistlichen Angelegenheiten; Beratung [spirituell]; Beratung über Tierkreiszeichen; Beratung zum persönlichen Kleidungsstil; Beratungsdienste bezüglich spiritueller Ausrichtung; Beratungsdienste hinsichtlich Verbrechensverhütung; Beratungsdienste hinsichtlich Kriminalitätsverhütung; Beratungsleistungen im Bereich der nationalen Sicherheit; Bergrettungsdienste [Sicherheitsdienste]; Bestattungsdienste; Bestattungsdienste einschließlich Einäscherung; Bestattungsdienste für Haustiere; Bestattungsdienste für Haustiere inklusive deren Einäscherung; Bestattungsdienstleistungen; Bodyguarddienste; Bombenaufspür- und -räumdienste; Bombenentschärfungsdienste; Bombenermittlungsdienste; Brandbekämpfung; Brandschutzberatung; Detektivische Ermittlungen; Dienstleistungen eines Detektivs; Dienstleistungen eines Rettungsschwimmers; Dienstleistungen in Bezug auf kirchliche Hochzeiten; Dienstleistungen in Bezug auf Trauerbewältigung; Dienstleistungen von Hellsehern; Dienstleistungen von Kindermädchen; Dienstleistungen von Ladendetektiven; Dienstleistungen von Leibwächtern; Dienstleistungen von Liturgen bei Hochzeiten; Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Dienstleistungen von Sicherheitskräften für den Schutz von Sachwerten und Individuen; Dienstleistungen von Sicherheitskräften für Gebäude; Dienstleistungen in Bezug auf die gesellschaftliche Einführung von Personen; Dienstleistungen im Bereich emotionale Unterstützung für Familien; Dienstleistungen im Bereich der politischen Kommunikation; Eheberatung; Ehevermittlung; Erstellung von Horoskopen; Erteilung von Auskünften über den Aufenthaltsort von vermissten Personen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Fertigungsnormen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsfragen; Erteilung von Auskünften über Religion; Erteilung von politischen Auskünften; Feuerbestattungsdienste; Feuerbestattungsdienste für Haustiere; Führen der persönlichen Korrespondenz für Dritte; Führen von Hochzeitsgeschenklisten zum Zweck der Auswahl von Geschenken durch Dritte; Heiratsvermittlung; Hüten von Haustieren; Fütterung von Katzen [bei Abwesenheit der Besitzer]; Kampfmittelräumdienste; Kartenlegen; Kennzeichnung von Hunden zu Sicherheitszwecken; Konfliktlösungsdienste; Kriminalistische Ermittlungen; Kriminologische Analysen von Überwachungsvideos für Zwecke der Betrugs- und Diebstahlbekämpfung; Kriminologische Beratung für strafrechtliche Ermittlungen; Kundenspezifische Zusammenstellung von Geschenkboxen; Minenräumungsdienste; Missionarische und religiöse Dienstleistungen; Missionierungsdienste; Mumifizierungsdienstleistungen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Öffnen von Schlössern [Sicherheitsdienst]; Öffnen von Türschlössern; Organisation von Gedenkfeiern für Familien von Verstorbenen; Organisation von religiösen Veranstaltungen; Personenbezogene Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Personenbezogene Einkaufsdienste; Personenschutzdienste; Personenbezogene Geschenkauswahl für Dritte; Persönliche Bekleidungsstilberatung für Dritte; Physische Sicherheitsdienste; Planung und Vorbereitung von Hochzeitsfeiern; Planung und Durchführung von konfessionslosen, nicht religiösen zivilen Hochzeitsfeierlichkeiten; Räumen nicht detonierter Kampfmittel; Risikobewertung im Rahmen des Arbeitsschutzes; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Tierschutzdienstleistungen; Trauerbegleitung; Tarotkartenlegen für Dritte; Strahlensicherheitsberatung; Spirituelle Beratung; Überprüfung der Sicherheit von Fabriken; Überwachung von Einbruchsalarmen; Überwachung von Feueralarmen; Unterstützung bei der Auffindung von verlorenen Haustieren; Untersuchung übersinnlicher Ereignisse; Verfassen persönlicher Korrespondenz; Verleih von Blindenhunden; Verleih von persönlichen Schmuckstücken; Verleihen von Juwelierwaren; Vermietung von Altären; Vermietung von Alarmanlagen; Vermietung von Bekleidungsstücken; Vermietung von Begräbnisstellen und Beinhäusern; Vermietung von Regenschirmen; Vermietung von Safes; Vermietung von Kostümen; Vermietung von Schuhen; Vermietung von Sicherheitsausrüstung; Vermietung von Schutzmasken; Vermietung von Smokings; Vermietung von Uniformen; Wachdienste; Wachschutzdienstleistungen in Bezug auf Einbrüche; Wahrsagerei; Wiederbeschaffung von gestohlenen Fahrzeugen.

BPatG – WE LIVE IP

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.

Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Quelle: BPatG

EuG: Kein Markenschutz für Positionsmarke

In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke

Anmeldenummer 018718069
Quelle: DPMA

zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.

BPatG “Sophienwald” oder Deutschland ist nicht Europa

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/21 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des DPMA zu befassen.

Gegen die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302014050008
Quelle: DPM

hatte die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,00 Euro festgesetzt

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. Zwar habe in eben dieser Ortschaft von 1790 bis 1945 eine Glashütte mit der Bezeichnung „Sophienwald“ existiert und das niederösterreichisch-böhmische Grenzgebiet sei auch für die Glaserzeugung bekannt gewesen. Der Betrieb der Glashütte sei aber 1945 aufgegeben und die deutsche Bevölkerung aus dem Gebiet vertrieben worden, einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen seien nicht mehr gegeben. Der nunmehr mit „Žofina Hut“ bezeichnete Ortsteil umfasse lediglich eine Straße und keine Bahnstation, eine nennenswerte Infrastruktur sei nicht zu verzeichnen. Der Ortsteil habe im Jahr 2011 nur 56 Einwohner gezählt, weshalb seine wirtschaftliche Bedeutung als gering einzustufen sei. Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, zumal der Ortsteil „Žofina Hut“ im Grenzgebiet zu Österreich und nicht zu Deutschland liege und daher seine Bekanntheit in Deutschland noch erheblich geringer als in Österreich ausfallen dürfte. Die nur sehr wenigen und überwiegend auch recht alten Publikationen zur Glasmachertradition des ehemals österreichischen Waldviertels, in denen die Glashütte „Sophienwald“ namentlich genannt werde, legten nahe, dass die Bedeutung der Glashütte „Sophienwald“ eher als regional anzusehen sei und zumindest in Deutschland auch die Anzahl der Fachleute, denen die seit 1945 nicht mehr bestehende Glashütte in Sophienwald ein Begriff sei, äußerst gering sein dürfte. Auch heiße der Ort, nachdem die Glashütte benannt wurde, nunmehr „Žofina Hut“ und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz.

Der Auffassung der Markenstelle schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerde zurück.

Interessant ist die Entscheidung, da sich das Europäische Markenamt EUIPO und das Europäische Gericht EuG jüngst mit der identischen Fallkonstellation zur Unionsmarke “SW Sophienwald” zu befassen hatten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.