Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
markenrechtliches Sammelsurium
Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Ein als “Dubai-Schokolade” beworbenes Produkt muss auch einen Bezug zu Dubai haben, so das LG Köln. Es hat eine einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd erlassen, dessen Schokolade in der Türkei produziert wird.
Quelle: LTO
Die FAZ berichtet über die beiden ersten Entscheidungen zur Dubai Schokolade. Das LG Köln erließ zwei einstweillige Verfügungen gegen zwei Unternehmen und untersagte die Verwendung der Bezeichnungen “Dubai Schokolade” oder “Daubai Chocolade”.
Beide Entscheidungen beziehen sich aber jeweils auf den konkreten Einzelfall, die Gestaltung der Verpackung und die Frage inwiefern eine Irreführung gegeben ist.
Entscheidung: Engelsflügel
Leitsatz: Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht).
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 39/21
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Bereits im August 2024 hat das Bündnis Sahra Wagenknecht folgende Marken zur Eintragung angemeldet:
Wortmarke “BSW”
Anmeldenummer 3020242296925
Wortmarke “Bündnis Sahra Wagenknecht Vernunft und Gerechtigkeit“
Registernummer: 302024229694
Unionsmarke “Bündnis Sahra Wagenknecht“
Registernummer : 019065825
Quellen: DPMA und EUIPO