Keine Benutzung im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen

Nachdem die Widerspruchsführerin Widerspruch gegen das angefochtene Zeichen „TERTIANUM“ eingelegt hatte, wurde sie aufgefordert, den Nachweis der Benutzung ihrer älteren Marke zu erbringen. Diese ältere Marke war u. a. für die geschäftliche und kommerzielle Verwaltung von Einrichtungen eingetragen, nämlich für die Verwaltung von Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors, insbesondere für Altenheime in Klasse 35.

Die Benutzungsnachweise zeigten jedoch, dass die Marke für den Betrieb von Altenheimen zugunsten von Endverbrauchern, nämlich den Kunden dieser Heime, benutzt worden war.

Das Gericht stellt fest, dass die Benutzung für den tatsächlichen Betrieb von Altersheimen keine Benutzung im Zusammenhang mit den eingetragenen Verwaltungsdienstleistungen der Klasse 35 darstellt. Zur Bestimmung des Umfangs der Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, ist auf die übliche und gewöhnliche Bedeutung des Begriffs der geschäftlichen und kommerziellen Verwaltung von Einrichtungen abzustellen. Seine wörtliche Bedeutung beziehe sich auf Dienstleistungen, die für Unternehmen erbracht würden, um sie bei der Führung ihrer Geschäfte zu unterstützen. Dieser Begriff umfasst nicht den Betrieb eines eigenen Unternehmens (§ 50, 55-57).

Die GC fügt hinzu, dass diese wörtliche Auslegung durch die Nizza-Klassifikation gestützt wird. Zur Relevanz dieser Klassifikation weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Nizzaer Klassifikation zwar rein administrativen Charakter habe, dass sie aber herangezogen werden müsse, um gegebenenfalls den Bereich oder die Bedeutung der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen worden sei, zu bestimmen. Insbesondere dann, wenn die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen ist, so allgemein gehalten ist, dass sie sehr unterschiedliche Waren und Dienstleistungen umfassen kann, ist es möglich, zu Auslegungszwecken oder als genaue Angabe der Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen die Klassen der Klassifikation zu berücksichtigen, die der Markeninhaber gewählt hat (§ 64-68).

Aus der Klassifikation, der Erläuterung zu Klasse 35 und dem Wortsinn der Begriffe ergibt sich, dass sich die Verwaltungsdienstleistungen der Klasse 35 nicht an Endverbraucher, sondern an Unternehmen richten, die Altenheime betreiben (§ 70-71). Die Widersprechende hat daher nicht nachgewiesen, dass die ältere Marke für die eingetragenen Verwaltungsdienstleistungen benutzt wurde.

Übersetzt mit DeepL.com

Quelle: EUIPO

Wem gehört die Dubai Schokolade?

Aktuell ist Dubai Schokolade in aller Munde. Es wird über Unterscheidungskraft, Freihaltebedürnis, täuschende Angaben und Herkunftshinweis diskutiert.

In den europäischen Markenregistern finden sich derzeit 21 Markenanmeldungen mit den Wortbestandteilen “Dubai Schokolade” oder “Dubai Chocolate”.

Keine der Marken ist derzeit eingetragen.

Im Detail handelt es sich um folgende Markenanmeldungen:

BORIS BECKER nochmal

Als Tennisspieler liegt mir persönlich auch diese Bildmarke mit der legendären Aufschlagbewegung mehr am Herzen.

Registernummer P-558525
Quelle: IGE IPI

Die Marke ist auf Basis der schweizer Marke auch als Internationale Registrierung (Registernummer 932556) bei der WIPO geschützt für Australien, Großbritannien, Japan, Republik Korea, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Russische Föderation, Spanien

Zahl des Tages

Die Zahl des Tages liefert das Deutsche Patent- und Markenamt

Quelle: DPMA

Rund 895.000 gültige nationale Marken.

Zur Einordnung:

„Erwachsene Menschen haben im Schnitt einen aktiven Wortschatz von etwa 12.000 bis 16.000 Wörtern“, erklärt Sprachberaterin Franziska Münzberg vom Dudenverlag in Mannheim.

Quelle: Berliner Morgenpost

Nach führenden Sprachwissenschaftlern der deutschen Sprache umfasst der Wortschatz der deutschen Standardsprache etwa 75 000 Wörter. 

Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

Der aktuelle Duden 29. Auflage beinhaltet rund 151.000 Stichwörter.

DPMA: Der Mann, der alles wusste

Das Deutsche Patent- und Markenamt würdigt den italienischen Physiker Enrico Fermi anlässlich seines 70. Todestages.

Quelle: DPMA

Er war einer der bedeutendsten Physiker des 20. Jahrhunderts geboren: Enrico Fermi. Oft nennt man ihn den „Vater des nuklearen Zeitalters“, da er den ersten Kernreaktor baute und an der Entwicklung der Atombombe mitwirkte. Aber Fermis Wirken geht weit darüber hinaus.

Quelle: DPMA