BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL


Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.

Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde

Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22

EuG: Kein Markenschutz für TRADEPRO

In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.

EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.

Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;

Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;

Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.

Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.

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Ausgabe 2/2025


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