In der Rechtssache (T?202/03) hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der spanischen Alecansan, SL aus Madrid gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM zu entscheiden.
Alecansan war mit dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung COMP USA der CompUSA Management Co. aus Dallas gescheitert. Die Marke beansprucht in den Klassen 09 und 37 Schutz für Computerhard- und Software, sowie Wartung und Reparatur von elektronischem Zubehör und Komponenten von Computerhardware.
Alecansan hält die prioritätsältere, spanische Marke COMP USA mit Schutz für die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Reiseveranstaltung.
Sowohl die Widerspruchsabteilung, als auch die Beschwerdekammer des HABM hatten den Widerspruch wegen mangelnder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abschlägig beurteilt.
Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht an und wies die Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes bei voller Kostenübernahme der klagenden Partei ab.
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