In der Rechtssache T?163/08 hat die Sechste Kammer des Europäischen Gerichts die Klage der Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e. V. mit Sitz in Düsseldorf gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in vollem Umfang abgewiesen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 16. Dezember 2005 meldete der Kläger, die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Golden Toast.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 11: „Elektrische Haushaltsgeräte, Backautomaten“,
– Klasse 30: „Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren; Backwaren, insbesondere zum Toasten und Fertigbacken, auch gefüllt und/oder belegt mit Butter, Wurst, Geflügel, Fisch, Käse, Gemüse, süßen Brotaufstrichen; Zwieback, Knäckebrot, Croutons, Kuchenteige, Waffelteige, Getreideteige, Brotteige; Brot-Chips, Riegel aus Brot; Teigwaren; alle vorgenannten Backwaren auch gekühlt und diätetisch“.
4 Am 3. Oktober 2006 teilte der Prüfer dem Kläger nach Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung mit, dass der Eintragung Hindernisse entgegenstünden. Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Stellung.
5 Mit Entscheidung vom 24. April 2007 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 207/2009) teilweise zurück, soweit sie sich auf die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren bezog, und begründete dies damit, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.
6 Am 15. Mai 2007 legte der Kläger nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
7 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus für die angemeldeten Waren beschreibenden Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, das Zeichen Golden Toast werde in seiner Bedeutung vom maßgeblichen Publikum dahin aufgefasst, dass die von der Markenanmeldung betroffenen Waren „zum Toasten“ geeignet seien und das Endprodukt golden, d. h. „genau richtig gebräunt“ sei.
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