EuGH Urteil: AdWords ./. Marken

Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidungen vom 20. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2008, in den Verfahren

Google France SARL,

Google Inc.

gegen

Louis Vuitton Malletier SA (C?236/08)

und

Google France SARL

gegen

Viaticum SA,

Luteciel SARL (C?237/08)

und

Google France SARL

gegen

Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL,

Pierre-Alexis Thonet,

Bruno Raboin,

Tiger SARL (C?238/08)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

2 thoughts on “EuGH Urteil: AdWords ./. Marken”

  1. Das Urteil empfinde ich als spektakulär, da es nach den Schlussvorträgen des Generals so nicht zu erwarten war.
    Damit bestätigt sich bereits in dieser Sache, dass die Rechtsauffassung der Vorreitergerichte LG und OLG Braunschweig sich bewahrheitet.
    Wer es noch nicht getan hat, sollte nunmehr schleunigst die Auswahl seiner AdWords überprüfen. Die wenigsten Unternehmer wissen nämlich, was die Standardauswahl “weitgehend passend” bei der Einrichtung einer Google-AdWords-Kampagne bewirkt.
    Es schreit demnach geradezu nach Arbeit für markenrechtlich orientierte Kanzleien, zumal die Einzelfallbetrachtung umso wichtiger wird.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *