Österreich: Einführung des Widerspruchverfahrens

Das österreichische Patentamt informiert über die Einführung des Markenwiderspruchsverfahren ab 1. Juli 2010.

Mit der Novelle wird im österreichischen Markenschutzgesetz (§§ 29a bis 29c) ein Widerspruchsverfahren eingeführt, das als rasches und kostengünstiges Verfahren va die Rechte der Inhaber eingetragener Marken stärken und deren Durchsetzung erleichtern soll.
Der Inhaber einer prioritätsälteren registrierten Marke kann gegen verwechslungsfähige Marken, die neu zur Registrierung gelangen, innerhalb von 3 Monaten ab deren Veröffentlichung (im Österreichischen Markenanzeiger bzw. im Veröffentlichungsblatt der WIPO) beim Österreichischen Patentamt Widerspruch erheben und die Aufhebung dieser Registrierungen beantragen. Gleiches gilt für den Inhaber einer prioritärer Anmeldung, vorausgesetzt, diese Anmeldung kommt in weiterer Folge tatsächlich zur Registrierung.
Widerspruch kann allerdings erst gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung nach dem 1. Juli 2010 erfolgt.
Der Widerspruch und die Widerspruchsgebühr in Höhe von € 150,- müssen innerhalb der genannten Dreimonatsfrist im Patentamt einlangen. Das Verfahren wird von jeweils einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung durchgeführt.
Bringt der belangte Markeninhaber keine Gegenäußerung hinsichtlich des ihm zugestellten Widerspruchs ein, wird ohne weiteres Verfahren antragsgemäß entschieden und die Registrierung rückwirkend auf den Beginn der Schutzdauer aufgehoben.
In Ausnahmefällen kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, was etwa im Zuge der Beweisführung hinsichtlich einer behaupteten erhöhten Kennzeichnungskraft der widerspruchsbegründenden älteren Marke oder im Zusammenhang mit der Einrede ihrer mangelnden Benutzung der Fall sein wird.
Sofern gegen eine Marke mehrfache Widersprüche eingebracht werden, kann das Amt den aufgrund einer Vorprüfung am treffendsten erscheinenden Widerspruch vorziehen und das Verfahren hinsichtlich der übrigen Widersprüche unterbrechen.
Verlieren die streitverfangenen Marken aufgrund anderer Umstände ihren Schutz, so gilt das Widerspruchsverfahren ohne weitere Förmlichkeiten als erledigt.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von den Parteien selbst zu tragen, d.h. eine Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Kosten des Gegners besteht nicht.
Die Möglichkeiten der Einbringung eines konventionellen Löschungsantrages an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes bleiben unberührt. Die Anfechtung registrierter Marken aufgrund anderer relativer Rechte erfolgt jedenfalls weiterhin ausschließlich im Wege des Nichtigkeitsverfahrens.

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