Das war wohl nix mit der neuen Bewertung des Domainhandels – in der am gestrigen Tag vom BGH verhandelten Sache I ZR 135/06 “ahd.de” blieb der Senat der bisherigen Rechtsaufassung des Bundesgerichtshofes treu und urteilte wie folgt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” verurteilt worden sind.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die Klägerin 1/3.