So hat das Hamburger Landgericht mit Urteil vom 30.09.2008 (Az. 312 O 464/08) entschieden, dass die einstweilige Verfügung, die die Verwendung von „BoerseVz“ im geschäftlichen Verkehr vorläufig untersagt, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten wird. Das Anlegerportal ist mittlerweile übrigens unter boerseZV.de erreichbar.
Quelle: e-recht24.de