Leitsatz:
Farbmarke Gelb-Rot
Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Far-ben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.
Quelle: Bundespatentgericht