BPatG: Farbmarke Gelb-Rot

29 W (pat) 33/08

Leitsatz:

Farbmarke Gelb-Rot

Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Far-ben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

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