Unter dem Aktenzeichen I ZB 25/03 hatte sich der BGH mit der Rechtsbeschwerdesache bezüglich der Anmeldung Königsberger Marzipan als geographische Angabe zu befassen.
Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: “Königsberger Marzipan”) kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeugnisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.
BGH, Beschl. v. 15. September 2005 – I ZB 25/03 – Bundespatentgericht