Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Lidl Stiftung & Co. KG die Domains lidl-strom.com, lidlstrom.com, lidlstrompaket.com und lidl-strompaket.com erstritten.
Ob der Tatsache, dass die Domaininhaberin eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, erscheint die Wahl des UDRP-Verfahrens statt des normalen Rechtsweges auf den ersten Blick ungewöhnlich. Das UDRP-Verfahren bietet aber zwei entscheidende Vorteile. Einerseits kann die Domain während des Verfahrens vom Inhaber nicht an Dritte, z.B. im Ausland übertragen werden. Andererseits kann der Inhaber prioritärer Rechte am Ende eines erfolgreich geführten Schiedsverfahrens die Domainübernehmen. Auch die schnelle Abwicklung spricht für ein Verfahren vor der WIPO.
Nachteilig wirkt sich allerdings die Tatsache aus, dass die beschwerdeführende Partei auf den eigenen Kosten für Schiedsgericht und Anwalt sitzen bleibt.
(Fall Nr.: D2008-0724)
Lidl Stiftung & Co. KG v. SellDa GmbH
Ein weiterer Nachteil bei Domains unter .com, .net. und .org ist, dass das zustaendige US-Gericht die in-rem-Zustaendigkeit besitzt und den UDRP-Verfahrensausgang ignoriert. Duerfte allerdings hauptsaechlich dann bedeutsam sein, wenn ein Domain-Squatting-Vorwurf behauptet wird.
HHK Kochinke,
es steht doch ausdrücklich in den Schiedbedingungen drin, dass die Entscheidung nur dann bindend ist, wenn keine der Parteien den Ausgang vor einem zuständigen Gericht anficht.
Dass es ein ordentliches Gerichtsverfahren nach dem UDRP-Verfahren geben kann, ist damit bereits vorher sonnenklar.
MfkG