muepe informiert über die Entscheidung des europäischen Gerichts erster Instanz bezüglich der Nichtigkeitsklage der Sportwetten Gera GmbH gegen die Gemeinschaftsmarke Intertops der österreichischen Intertops Sportwetten GmbH.
Aktenzeichen: T-140/02
Eine Gemeinschaftsmarke wird nach der Gemeinschaftsverordnung Nr. 40/94 für nichtig erklärt, wenn sie eingetragen worden ist, obwohl sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ist es einem Markeninhaber aufgrund der fehlenden Erlaubnis eines Mitgliedstaates in diesem verboten, die Dienstleistungen, für die seine Ware eingetragen ist, anzubieten und zu bewerben, führt dies aber weder zu einem Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung.
Bei der Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten verstößt, ist folglich die Marke als solche und nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Zulässigkeit in einzelnen Mitgliedsstaaten relevant.