muepe informiert über das Urteil des AG Köln (24.11.2004 – 136 C 161/04) im Verfahren um die Umlautdomain www.görg.de.
Die Verwendung einer Umlautdomain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz begründet wegen der synonymen Verwendung von „oe“ und „ö“ im deutschen Sprachgebrauch eine erhebliche Verwechslungsgefahr.
Eine Anwaltskanzlei, die seit fünf Jahren einen Internetauftritt unter der Domain www.goerg.de betrieb, setzte sich gegenüber einem Speditionsunternehmen mit demselben Namen, welches sich die Umlautdomain www.görg.de registriert hatte, unter Berufung auf ältere Namensrechte durch.
Wer die Entscheidung online lesen möchte:
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/ag_koeln/j2004/136_C_161_04urteil20041124.html