Ist die Wortmarke “Fliegen zum Taxipreis” (Nr. 2 851 681) in den Nizzaklassen 36 und 39 unterscheidungskräftig?
Diese Frage muss nunmehr das Europäische Gericht Erster Instanz beantworten, nachdem das Harmonisierungsamt die Anmeldung der TUI AG zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von der Beschwerdekammer bestätigt wurde. TUI begründet die Klage (Rechtssache T-325/05) wie folgt:
Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94, da es nicht zutreffe, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zukomme.