Markenbusiness berichtet über das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: I ZR 66/04) zur Warendurchfuhr.
Die ununterbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, ist nach Meinung der Richter keine Benutzungshandlung. Diese wird aber für jede Markenverletzung vorausgesetzt. Die Folge: Eine Markenverletzung scheidet aus. Ist also eine Marke in einem Land geschützt, in einem anderen aber nicht, kann der LKW dirket hinter der Grenze geöffnet werden.
Quelle: Markenbusiness