BPatG kein Markenschutz für “Hauptstadtgöre”

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:

Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen

Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302021020384
Quelle: DPMA

erhalten.

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