Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 03

Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.

Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen

Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:

  • Viele Änderungen im Widerspruchsverfahren

Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird sich ändern: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.

Die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst, liegt aber in der Regel immer noch deutlich unter den Gebühren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Während die Gebühr für einen Widerspruch bisher 120 Euro beträgt, wird sie sich künftig auf 250 Euro belaufen. Hiervon ist – wie bisher – ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig.

Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen (“Cooling-off”). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.

Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: “Verfallsverfahren”) zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich, den man aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen kann. Diese ist auch bisher das hauptsächlich vorgelegte Mittel zur Glaubhaftmachung. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem Unionsmarkenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen.

Diese Änderungen werden in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sein.

Quelle: DPMA

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