Wie unterschiedlich die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken ausfallen kann, zeigen die beiden Entscheidungen des Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Markenanmeldungen auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (hier geografische Herkunftsangabe).
25 W (pat) 549/14 “Grevensteiner”
29 W (pat) 34/13 “Yukon”
Beide Markenanmeldungen waren vom DPMA ganz oder teilweise wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen worden.