Grevensteiner und Yukon: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Wie unterschiedlich die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken ausfallen kann, zeigen die beiden Entscheidungen des Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Markenanmeldungen auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (hier geografische Herkunftsangabe).

25 W (pat) 549/14 “Grevensteiner”

29 W (pat) 34/13 “Yukon”

Beide Markenanmeldungen waren vom DPMA ganz oder teilweise wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

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