Siegreicher Troll

Vor dem Bundespatentgericht (AZ 26 W (pat) 548/14) konnte sich der Markenanmelder der Wortmarke “Troll” im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seiner Markenanmeldung durchsetzen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für Waren der Nizzaklassen 32 und 33.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, als „Trollschoppen“, eine Mischung aus Weißwein und Sekt, werde in der Pfalz der letzte gemeinsam getrunkene Schoppen, bevor man nach Hause gehe bzw. sich „trolle“, bezeichnet. Als wichtiges Wahrzeichen der Pfälzer verkörpere er Gastfreundschaft, Geselligkeit und den großen Durst und sei in vielen Bereichen Deutschlands bekannt. Die an-gesprochenen Verkehrskreise würden dem Wortzeichen „Troll“, das eine bei Bestellungen übliche Verkürzung des „Trollschoppen“ darstelle, lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den versagten Waren um Mischgetränke handele.

Das Bundespatentgericht setzte sich ausgiebig mit der Bedeutung und Herkunft des Trolls auseinander und kippte im Zuge dieser Untersuchung den Beschluss des DPMA und führte abschließend aus:

“Dem Anmeldezeichen kann die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.”

Quelle: Bundespatentgericht

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