Im Beschwerdeverfahren (30 W (pat) 40/13) hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Markenanmeldung “rcd” zu befassen.
Das Bundespatentgericht stellte in seinem zurückweisenden Beschluss insbesondere auf die Bedeutung der Abkürzung “RCD” als “Registered Community Design” ab, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen.
Wenngleich die Abkürzung rcd unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung unterschiedliche Bedeutungen haben kann, wie die vom Anmelder vorgelegten Auszüge aus englischsprachigen und deutschen „Wikipedia“-Seiten betreffend den Zeitraum 2009 und 2010 verdeutlichen (Bl. 26 – 29 d. A.), so wird rcd in Zusammenhang mit den ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Patent-, Marken-, Ur-heber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen beschränkten Dienstleistungen der Klassen 45 und 35 von dem insoweit maßgeblichen juristischen Fachverkehr, insbesondere soweit er auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist, naheliegend und ohne Weiteres als Abkürzung für „Registered Community De-sign“, übersetzt „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, wahrgenommen.
Quelle: Bundespatentgericht