Mit der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen “101” und “501” hatte die fünfte Kammer des EuG unter in der Rechtssache T?604/13 zu befassen.
Das EuG bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. September 2013 (Sache R 1538/2012?2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Levi Strauss & Co. und der L&O Hunting Group GmbH auf.