BPat: Dirndlwahnsinn

Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 15/06 hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke Dirndlwahnsinn (Registernummer: 305 23 876) zu befassen.

Die Marke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 25 und 41 angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise zurückgewiesen worden.

Der Senat hob den Beschluss der Markenstelle auf und führte zur Begründung aus:

Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht aus Zeichen oder Angaben, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Hier fehlt der erforderliche Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit mit dem Begriff „Dirndlwahnsinn“ auch bei Zugrundelegung des von der Markenstelle unterstellten Begriffsinhalts mögliche Merkmale der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichnet werden könnten.

Sofern die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass die Anmeldemarke auch der Name einer Musikgruppe sei, übersieht sie, dass der Name einer Musikgruppe eine markenmäßige Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, welche die Musikgruppe anbietet, ist. Da gerade diese Waren und Dienstleistungen vorliegend mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet werden sollen, ist die Produktkennzeichnung als solche keine Produktbeschreibung, weil sie – wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist – keinen warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist.

Schließlich steht die Auffassung der Markenstelle, dass die Verwendung des Namens einer Musikgruppe allen Mitbewerbern offen stehen müsse, auch entgegen, dass eine solche freie Verwendung, soweit die Voraussetzungen des § 23 MarkenG nicht gegeben sind, ohnehin nach § 15 Abs. 1 MarkenG bzw. – soweit die Voraussetzungen für solche vorrangigen markenrechtlichen Ansprüche nicht bestehen sollten (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rn. 3 ff.) – nach § 12 BGB ausgeschlossen ist; dann sind aber schon im Ansatz keine Gründe ersichtlich, dass der Name der Musikgruppe nicht auch für be-stimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann.

[…] Etwas anderes gilt auch nicht für Bekleidungsstücke, denn schon aufgrund der konkreten Wortverbindung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Dirndlwahnsinn“ von den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar mit demselben Sinngehalt wie etwa „Wahnsinnsdirndl“ verstanden wird.

Quelle: Bundespatentgericht

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