Hormel gewinnt SPAM.EU

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat die Hormel Foods Corporation die Domain SPAM.EU erstritten.

Hormel ist bekannt für seine Dosenfleisch, das unter dem Kennzeichen SPAM vertrieben wird. Diese Marke gilt als Namenspatin für die Bezeichnung unerwünschter Werbemails.

Hormel konnte auf Basis seiner auch als Europäische Gemeinschaftsmarken registrierten SPAM Marken frühere Rechte an der Domain belegen.

Die strittige Domain wurde in der Sunrise Periode auf Basis einer schwedischen Marke &S&P&A&M& (Marken Nr.: 376732) registriert.

Das Schiedsgericht führte zu diesen Marken aus:

Der Beschwerdegegner hat aber zu der Präsenz des Zeichens „&“ in der Marke &S&P&A&M& keine Erklärung geliefert. Es ist zu betonen, dass der Mechanismus der Registrierungen der Domainnamen in der Sunrise Period zugunsten der Inhaber älterer Rechte geschaffen wurde. Die Marke &S&P&A&M& ist zwar so ein älteres Recht, diese Marke ist aber mit dem Domainnamen SPAM nicht identisch und sie wird auch nicht identisch durch Weglassen eines „&“ Zeichens. Das ältere Recht soll den Anspruch auf den Domainnamen begründen, und nicht umgekehrt, dass man aus der Registrierung eines Domainnamens dann die Existenz eines älteren Rechts ableitet bzw. dass man letztendlich in Diskussion geraten wird, wie man überhaupt das ältere Recht wahrnehmen soll. Der Schiedsrichter bezweifelt, dass der durchschnittliche Verbraucher in der Marke &S&P&A&M& überhaupt das Wort SPAM sehen wird; vielmehr kann der Verbraucher die Marke &S&P&A&M& als viele „&“, die mit ein paar systemlos gewählten Buchstaben verbunden sind. Dazu hat der Beschwerdegegner jedoch nichts vorgetragen.

Der Argumentation, dass man die Registrierung von beschreibenden Gattungsbegriffen als Domainnamen zulassen soll, ist natürlich zu folgen. Das Wort SPAM kann so ein beschreibender Begriff sein. Die Marke &S&P&A&M& ist aber mit diesem Wort nicht identisch. Wenn der Beschwerdegegner bei der Anmeldung der Marke &S&P&A&M& eben diese Form gewählt hat, aus welchen Grund auch immer dies geschehen ist, muss er dann diese Marke als solche benutzen und falls er sich entscheidet, daraus ein älteres Recht für die Sunrise Period abzuleiten, muss er seiner Entscheidung bei der Einreichung der Marke auch Rechnung tragen und erklären, warum eben die Buchstaben S, P, A und M, alle mit einem „&“ verbunden, als SPAM zu verstehen sind.

In dem vorliegenden Fall steht das ältere Recht zu dem Zeichen SPAM dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen SPAM.EU nachgewiesen.

Unter anderem aus diesen Gründen wurde die Übertragung der Domain auf die beschwerdeführende Hormel Foods Corporation angeordnet.

(Fall Nr.: 00568)
HORMEL FOODS CORPORATION vs. Markus Koettl, Internetportal und Marketing GmbH

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