In der Beschwerdesache (27 W (pat) 3/05) hob der 27. Senat des Bundespatentgerichtes die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2004 und 29. Oktober 2004 auf.
Das DPMA hatte die Wortmarke Galeria-SSV (Aktenzeichen: 303 46 426.7) für Waren der Klassen 24, 25 und 28 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.
Das daraufhin im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht urteilte:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist auf Grund der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Galeria“ schutzfähig (§ 8 Abs. 3, § 37 Abs. 2 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht