EuG: MEZZO vs. MEZZOPANE

Das Europäische Gericht erster Instanz wird sich in Kürze mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken MEZZOPANE und Mezzo auseinandersetzen müssen.

Gegen die Anmeldung der Bildmarke “MEZZOPANE” für Waren der Klasse 33

(Anmeldung Nr. 2 242 147) hatte die Coca-Cola Company auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen marken MEZZO und MEZZOMIX für Waren der Klasse 32 widersprochen.

Daraufhin hatte die Widerspruchsabteilung des HABM die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Daraufhin angerufene Beschwerdekammer des Amtes hob den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf.

Gegen diesen beschluss richtet sich die nunmehr von Coca Cola eingereichte Klage mit der Begründung, dass die von den in Streit stehenden Marken erfassten Waren vergleichbar seien und die Marken einander in optischer und klanglicher Hinsicht ähnelten, womit die Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

Quelle: curia.europa.eu

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