In der Beschwerdesache 30 W (pat) 200/04 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichtes zur Unterscheidungskraft der Marke Geobarrier zu entscheiden.
Die Marke Geobarrier (Anmeldenummer: 302 55 417.3) war für die Waren Behältnisse, Schalungselemente und/oder Mantelschalungen aus Geokunststoffen für Bauzwecke, insbesondere für Säulen, Ver-baue und Abstützungen, bestehend insbesondere aus Geogittern und/oder Geotextilien, insbesondere Geovliesstoffen, und/oder Geofolien zur Aufnahme von Schüttgütern, Baustoffen und/oder Flüssigkeiten angemeldet und von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.
Der Senat führte aus:
Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke „Geobarrier“ ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
[…] Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).
[…] Die angemeldete Bezeichnung „Geobarrier“ ist – wie sich aus den oben genannten Wortbildungen ableiten lässt -, eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kom-bination hinausgehenden Begriff.
Quelle: Bundespatentgericht