In der Rechtssache C-196/06 P hat die spanische Alecansan SL Klage beim EuGH gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-202/03 eingereicht.
Alecansan war mit dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung COMP USA der CompUSA Management Co. aus Dallas gescheitert. Die Marke beansprucht in den Klassen 09 und 37 Schutz für Computerhard- und Software, sowie Wartung und Reparatur von elektronischem Zubehör und Komponenten von Computerhardware.
Alecansan hält die prioritätsältere, spanische Marke COMP USA mit Schutz für die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Reiseveranstaltung.
Sowohl die Widerspruchsabteilung, als auch die Beschwerdekammer des HABM hatten den Widerspruch wegen mangelnder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abschlägig beurteilt.
Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht an und wies die Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes bei voller Kostenübernahme der klagenden Partei ab.
Gegen diese Urteilrichtet sich die nunmehr eingereichte Klage mit der Begründung, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seitens des EuG mehrere wichtige Kriterien unberücksichtigt geblieben sein.