Das Europäische Gericht erster Instanz teilt mit, dass die Rechtssache T-487/04, Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2004 (Sache R 176/2004-2) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens “BIN LADIN” wegen Rücknahme der Anmeldung erledigt sei.
Die Wortmarke war am 21. Mai 2001, also deutlich vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 von der FALCON SPORTING GOODS AG aus der Schweiz angemeldet worden. Beansprucht wurden die Nizzaklassen 09, 12, 14, 18, 25, 28 und 41.
Die Anmeldung war vom HABM und der Beschwerdekammer des Amtes zurückgewiesen worden. Daraufhin hatte die Anmelderin Klage beim EuG erhoben.
Quelle: Curia.europa.eu