In der Beschwerdesache 24 W (pat) 10/05 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke S-LIGHT (Aktenzeichen: 304 03 661.7) für die Ware Leuchten auseinanderzusetzen.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die angemeldete Marke „S-LIGHT“ in konkretem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt vermittle, dass es sich um Leuchten in oder mit S-Form handle. Das englische Wort „LIGHT“ bedeute nicht nur „Lichtquelle“ im Sinne von elektromagnetischer Strahlung, sondern auch „Licht“ im Sinn von „Beleuchtung, Lampe“. Gerade auf dem Warengebiet der Leuchten herrsche eine Formen- sowie Designvielfalt, weshalb die Bezeichnung „S-LIGHT“ den Mitbewerbern der Anmelderin als Beschaffenheitsangabe zur Verfügung stehen müsse. Angesichts ihres lediglich beschreibenden Aussagegehalts sei die angemeldete Marke außerdem nicht als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren geeignet.
Der gegen diesen beschluss gerichteten beschwerde der Markenanmeldering gab das Bundespatentgericht jetzt statt und urteilte:
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle keinen Bestand haben kann.
[…] Allerdings kann dem weiteren Markenbestandteil, dem Buchstaben „S“, weder allein, noch in der konkreten Verbindung mit dem durch Bindestrich angefügten Wort „LIGHT“ ein Sachhinweis für die Waren „Leuchten“ zugeordnet werden. So konnte der Senat bei seinen Recherchen in einschlägigen Abkürzungsverzeich-nissen und im Internet nicht feststellen, dass der Buchstabe „S“ als Fachabkürzung in Bezug auf Licht, Leuchten oder Lampen eine Sachangabe verkörpert oder sonst im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung von Licht, Lichtquellen oder Leuch-ten verwendet wird. Dahingehende Feststellungen hat auch die Markenstelle nicht getroffen.
Soweit in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt worden ist, dass das „S“ als Hinweis auf eine „s-förmige“ Gestaltung der Produkte zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Buchstabe „S“ ist lexikalisch weder in der englischen noch in der deutschen Sprache als Abkürzung für den Ausdruck „S-Form“ oder „s-förmig“ nachweisbar. Mit Ausnahme des feststehenden Begriffs „S-Kurve“ für eine Kurve in „S-Form“ (vgl. u. a. Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 1269) ist auch kein allgemeiner Sprachgebrauch zu beobachten, zur Bezeichnung von Gegenständen, die eine geschwungene, s-förmige Gestalt aufweisen, Wortzusammensetzungen mit vorangestelltem „S“ zu bilden, etwa „S-Gitter“ für ein s-förmiges Gitter. Insbesondere bei Gegenständen, wie Lampen oder Leuchten, für die eine „S-Form“ keine typische oder auch nur nahe liegende Gestaltung darstellt, ergibt das der Gattungsbezeichnung „LIGHT“ vorangestellte „S“ keinen ohne weiteres verständlichen, klaren und unmissverständlichen Hinweis auf ein s-förmiges Design.
Mangels eines für die beanspruchten Waren „Leuchten“ im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden Begriffsinhalts kann der angemeldeten Marke unter diesem Gesichtspunkt ferner nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“).
Quelle: Bundespatentgericht