In der Beschwerdesache 26 W (pat) 231/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Fleur Blanche und Blachet zu befassen.
Gegen die Eintragung der Wortmarke Fleur Blanche (Registernummer: 303 19 243) ist auf Basis der prioritätsälteren Marke Blanchet (Registernummer: 1 113 667) Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz teilweiser Warenidentität bestehe unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen, weil „fleur blanche“ ein Gesamtbegriff sei, der nicht auseinander gerissen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr vom BPat zu verhandelnde Beschwerde.
Der Senat urteilte:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zutreffend verneint.
[…] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit. „Fleur Blanche“ und „Blanchet“ unterscheiden sich deutlich in ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die jüngere Marke auf ihren Bestandteil „Blanche“ verkürzt wird.
[…] Zu vergleichen sind also die Bezeichnungen „Fleur Blanche“ einerseits und „Blanchet“ andererseits. Diese Bezeichnungen sind sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „Fleur“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich unterschiedlich. In begrifflicher Hinsicht besteht ebenfalls keinerlei Ähnlichkeit. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise französische Sprachkenntnisse hat und aufgrund dieser Sprachkenntnisse den einander gegenüberstehenden Bezeichnungen überhaupt eine Bedeutung beimisst. Für diese der französischen Sprache ausreichend kundigen Verbraucher stehen einander die völlig unterschiedlichen Begriffe „weiße Blume“ (fleur blanche) und „Seihtuch“ (blanchet) gegenüber.
Da Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken voraussetzt, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Quelle: Bundespatentgericht