In der Beschwerdesache 25 W (pat) 86/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Markenanmeldung APOTHEKENSCOUT (Anmeldenummer 300 44 202.5) zu befassen.
Die Wortmarke war für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde.
Das Bundespatentgericht entschied:
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung “APOTHEKENSCOUT” steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Quelle: Bundespatentgericht