6 W 127/12
Leitsatz1. Eine Geschmacksmusterstreitsache, in der die Kosten für den hinzugezogenen Patentanwalt stets erstattungsfähig sind, liegt auch vor, wenn der Klage- oder Verfügungsanspruch nur hilfsweise auf ein Geschmacksmuster gestützt wird.
2. Kosten, die für den Erwerb des eigenen Erzeugnisses der Partei durch deren Prozessbevollmächtigten entstehen, sind nicht erstattungsfähig.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle: Hessenrecht
OLG Frankfurt: Patentanwaltskosten im Geschmacksmusterstreit http://t.co/69ndz0XmoI
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