Zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans
In der Beschwerdesache 33 W (pat) 2/06 hatte das Bundespatentgericht über die Unterscheidungskraft der Marke DIE BANK, DIE BEWEGT (Markenanmeldung 302 35 374.7) zu entscheiden.
Die Anmeldung für die Dienstleistungen Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Leasing war vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Die Markenstelle führte aus:
[…] dass sich die angemeldete Marke in einer bloßen werbeüblichen Sachaussage ohne phantasievolle Eigenart erschöpfe. Der Nebensatz „DIE BEWEGT“ werde in der Werbung häufig verwendet, und daher ohne weiteres im Sinne von „die etwas bewegt“ verstanden. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf Internetauszüge mit unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei daher ohne nähere Angabe nicht geeignet, mit einem ganz bestimmten Geschäftsbetrieb in Verbindung gebracht zu werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts urteilte:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleis-tungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).
[…] Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 200, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt dabei eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, dass die Anmelderin engagiert für ihre Kunden tätig ist und dabei „etwas bewegt“. Da der Slogan auch ausdrücklich eine Bank als denjenigen nennt, der etwas bewegt, bleibt für weitere Interpretationsmöglichkeiten kein Spielraum mehr.
Quelle: Bundespatentgericht