In einen ADR-Schiedsverfahren vor dem Czech Arbitration Court hat die Stadt Frankfurt die Domain frankfurt.eu erstritten.
Die Domain war von der EURid ursprünglich dem Inhaber einer in Benelux registrierten Wort-/Bildmarke zugeteilt worden. Die der Registrierung zugrunde liegende Marke führt den Markentext FRANKF & URT und ist in der Nizzaklasse 22 für Fäden und Garne eingetragen.
Der Domaininhaber berief sich auf die Regelungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 wonach gem. Artikel 11, Abs. 2 die Ersetzung oder Streichnung von Sonderzeichen möglich ist:
Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.
Das Schiedsgericht legte diese Regel anders aus, wertete die Transkribierung als prioritäre Option und erkannte dem Markeninhaber das Recht an der Domain frankfandurt.eu zu.
Mit dieser Entscheidung verfolgt der Arbitration Court wie schon im Fall Nr.: 00398 (barcelona.eu) eine Auslegung der Bestimmungen, die die Bemühungen “findiger” Markeninhaber ins Leere laufen lässt.
(Fall Nr.: 00394)
Stadt Frankfurt am Main – DER MAGISTRAT vs. EURid
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