Auf dem Markenserviceblog beschäftigt sich RA Prehm mit derBGH Entscheidung (Az.: I ZR 70/11) den Kosten des hinzugezogenen Patentanwalts im Abmahnverfahren.
Endlich spricht der BGH mal Klartext. Insbesondere bei der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist es nicht ersichtlich, warum dieser noch einen Patentanwalt hinzuziehen soll. Jeder im Markenrecht tätige Kollege weiß doch, dass der Patentanwalt in aller Regel in der Vergangenheit nur seine Unterschrift unter die Abmahnung gesetzt hat und in der Sache nicht weiter tätig war. Die Instanzengerichte haben es jahrzehntelang über die analoge Anwendung zugelassen, dass hier eine durch nichts gerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Abgemahnten erfolgte. Oftmals gab es in solchen Fällen intern mit dem Abmahnenden die Absprache, dass die Patentanwaltskosten von ihm nicht zu tragen sind, wenn der Abgemahnte nicht zahlen kann. Es ist Zeit, dass diesen Praktiken ein Ende gesetzt wird. Es steht allerdings zu befürchten, dass die alte Richtergarde, die jahrzehntelang an diese Rechtsprechung gewöhnt war, weiterhin alle Augen zudrückt.