In der Rechtssache (T-18/06) hat die Deutsche Telekom AG beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM eingelegt.
Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wortmarke “Alles, was uns verbindet” (Anmeldung Nr. 3 648 441) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 zurückgewiesen.
Die Telekom begründet ihre Klage wie folgt:
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei und keinen beschreibenden Charakter aufweise, weil die Wortkombination ungewöhnlich und unüblich in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sei.